Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schleppliftverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 464/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 364/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters in geeigneter Weise von dessen Eignung zu überzeugen. Ist die Eignung nicht gegeben, so hat die zuständige Behörde die Weiterverwendung als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter mit Bescheid zu untersagen.
(2)Absatz 2,Der Meldung der erstmaligen Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters an die zuständige Behörde sind neben der Angabe des Schleppliftes und der vorgesehenen Funktion (verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter) folgende Unterlagen jeweils in Kopie anzuschließen:
Lebenslauf, aus dem insbesondere die bisherige berufliche Laufbahn entnommen werden kann;
Zeugnis über den positiven Abschluss des Ausbildungskurses für Betriebsleiter für Schlepplifte oder für öffentliche Seilbahnen (Ausstellungsdatum jeweils nicht länger als zehn Jahre zurückliegend) und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 5, den Nachweis über die darin geforderte praktische Einschulung;Zeugnis über den positiven Abschluss des Ausbildungskurses für Betriebsleiter für Schlepplifte oder für öffentliche Seilbahnen (Ausstellungsdatum jeweils nicht länger als zehn Jahre zurückliegend) und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 5,, den Nachweis über die darin geforderte praktische Einschulung;
ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung (Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegend);
Strafregisterbescheinigung (Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegend);
Nachweis der Identität (amtlicher Lichtbildausweis).
(3)Absatz 3,Die Bestellung eines gemeinsam verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters für mehrere Schlepplifte, auch unterschiedlicher Schleppliftunternehmen, ist zulässig.
(4)Absatz 4,Ist die jederzeitige Erreichbarkeit eines Schleppliftes durch den diensthabenden Betriebsleiter in angemessener Zeit von seinem jeweiligen Standort aus nicht gegeben, darf mit dem Schlepplift nicht Betrieb geführt werden. Als angemessene Zeit gilt ein Zeitraum von längstens zwanzig Minuten. Eine derartige Bestimmung ist in die Betriebsvorschrift aufzunehmen.
(5)Absatz 5,Die Übernahme der Tätigkeit als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter durch den Vorstand oder Geschäftsführer eines Schleppliftunternehmens ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40158566