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§ 15 SchleppVO 2004

Fassungen
ab 04.12.2004 — BGBl. II Nr. 464/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute04.12.2004 BGBl. II Nr. 464/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schleppliftverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

04.12.2004BGBl. II Nr. 464/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchleppVO 2004

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Dem verantwortlichen Betriebsleiter, in dessen Abwesenheit dem Betriebsleiter- Stellvertreter, obliegt die Führung und Überwachung des Betriebes. Er hat dafür zu sorgen, dass der Schlepplift den behördlichen Vorschriften entspricht und eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Der verantwortliche Betriebsleiter hat zu prüfen, ob das Betriebspersonal
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, erfüllt;
    2. Ziffer 2
      eine schriftliche Ausfertigung der Betriebsvorschrift, der Beförderungsbedingungen und der sonstigen für dessen Dienstverrichtung wesentlichen Anordnungen erhalten hat und
    3. Ziffer 3
      mit der Betriebsabwicklung und allen für die Dienstverrichtung maßgebenden Einrichtungen des Schleppliftes vertraut ist.
    Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist im Personalakt zu dokumentieren.
  3. Absatz 3,Dem verantwortlichen Betriebsleiter obliegt die Schulung des Betriebspersonals. Er hat über die Schulungen und Eignungsfeststellungen im Betriebstagebuch oder in den Personalakten schriftliche Nachweise zu führen. Diese haben Zeitpunkt und Gegenstand der Schulung sowie das Ergebnis der Eignungsfeststellung zu enthalten und sind vom Betriebsleiter und dem Geschulten zu unterfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003796

Dokumentnummer

NOR40058870