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BGBl. II Nr. 364/2013

kundgemacht 26.11.2013 RIS↗
Änderung der Schleppliftverordnung 2004 – SchleppVO 2004
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit der die Verordnung über den Bau und Betrieb von Schleppliften (Schleppliftverordnung 2004 – SchleppVO 2004) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 364/2013× zu SchleppVO 2004×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schleppliftverordnung 2004 (SchleppVO 2004) 29 § 0↗RIS↗
§ 6geändertZ 7 (entfallen) · umnummeriert: Z 7, Z 8
in Kraft 04.12.2004 – 26.11.2013 · idF BGBl. II Nr. 464/2004 · danach: BGBl. II Nr. 364/2013 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 27.11.2013 · idF BGBl. II Nr. 364/2013 § 6↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Betriebsbewilligung
§ 6.
Dem Ansuchen um Betriebsbewilligung sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. Aufzeichnung über die Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit den geprüften Plänen; Aufzeichnungen über das einwandfreie Zusammenwirken der einzelnen Bauteile untereinander und mit dem örtlichen Umfeld; Aufzeichnungen über die Bremsproben; Aufzeichnung über die Prüfung der Überwachungseinrichtungen für die ordnungsgemäße Stationseinfahrt und Stationsausfahrt der Schleppvorrichtungen;
Aufzeichnungen über die Prüfung der elektrischen Anlage;
Aufzeichnungen der Einstellwerte für die mechanischen und elektrischen Anlageteile; Aufzeichnung über den Zustand der Seile, der Verbindungen und Endbefestigungen; Bestätigung über die Kontrolle der Fluchtung der Rollenbatterien mit dem Förderseil mit einem Vermessungsgerät; Aufzeichnungen über den arbeitssicheren Zustand der Anlage; falls ein Probebetrieb angeordnet ist: Aufzeichnungen über den Probebetrieb unter Angabe der Fahrgeschwindigkeit, Belastung, Betriebsstundenzahl sowie sämtlicher Störungen, deren Ursache und Behebung; Name und Unterschrift der Verantwortlichen für den Probebetrieb sowie Datum des Abschlusses des Probebetriebes;
2. Ausführungspläne der Infrastruktureinrichtungen der Anlage (Stations- und Streckenbauwerke einschließlich deren Gründungen); vollständige Anleitungen für die Bedienung sowie Unterlagen über die Instandhaltung und Betriebskontrollen des Schleppliftes sowie Betriebsbedingungen; diese Dokumente sind vom Betreiber zu kennzeichnen, zu datieren und zu unterfertigen;
3. EG-Konformitätserklärungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, soweit diese nicht bereits im Bauentwurf enthalten sind;
4. statische Berechnung der Strecken- und Stationsbauwerke; diese ist durch einen befugten Ziviltechniker auszuarbeiten oder zu prüfen, wobei die Prüfberichte vorzulegen sind. Bei Schleppliften mit niederer Seilführung genügt die Vorlage einer geprüften Typenberechnung.
5. Stromlaufpläne;
6. Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 103 Seilbahngesetz 2003;
7. Auszug aus dem Gewerberegister, sofern es sich um eine gewerbliche Anlage handelt.;
8 7. Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen;
9 8. Bekanntgabe des verantwortlichen Betriebsleiters und Betriebsleiter-Stellvertreters.