BGBl. II Nr. 469/2013
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 205geändert1. Freimachungspflicht des Absenders: Überschrift, Bezeichnung (neu); Abs 2 lit b; Abs 3 (aufgehoben)
B. Postsendungen an Gerichte.
§ 205.
(1) Postsendungen an Gerichte sind grundsätzlich vom Absender bei der Aufgabe vollständig freizumachen.
(2) Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (§ 201 Abs. 3):
a) die von Dienstellen (§ 201 Abs. 2) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)