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BGBl. II Nr. 469/2013

kundgemacht 19.12.2013 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 469/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 44381 § 0↗RIS↗
§ 243geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 243↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 § 243↗RIS↗
§ 243. Kosten der Vollziehung der von einem Gerichte verhängten Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen.
Die Kosten der Vollstreckung einer Arreststrafe (Haft), die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung, betreffend die Behandlung der Winkelschreiberei, RGBl. Nr. 114/1857, in der Fassung des Artikels IX des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1948, verhängt werden, sind von dem Gerichte, zu dem das Gefangenhaus gehört, nach dem für die Verwahrung- und Untersuchungshaft festgesetzten Vergütungssatz (§ 240 Abs. 3 lit. b) zu bestimmen. Für die Einbringung gelten die Bestimmungen des 2. Kapitels, sofern nicht die Kosten der Haft von einer Partei vorgeschossen wurden 243.
Die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiberei, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt werden, sind vom Gericht zu bestimmen. Für die Einbringung gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels, sofern nicht die Kosten der Haft von einer Partei vorgeschossen wurden.