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BGBl. II Nr. 469/2013

kundgemacht 19.12.2013 RIS↗
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 469/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 44381 § 0↗RIS↗
§ 36geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1; Abs 2 Z 3
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 36↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 § 36↗RIS↗
§ 36. Unterfertigung der von der Geschäftsstelle erledigten Geschäftsstücke.
§ 36.
(1) Die Ausfertigungen von Geschäftsstücken, die ein Bediensteter der Geschäftsstelle im selbständigen Wirkungskreis erledigt hat, versieht er nach Angabe der Bezeichnung des Gerichtes mit dem Beisatz “Geschäftsstelle” „Geschäftsstelle“ oder “Geschäftsabteilung” „Geschäftsabteilung“ und des Erledigungstages eigenhändig mit seiner Unterschrift, zum Beispiel “Bezirksgericht „Bezirksgericht Gmunden, Geschäftsabteilung 2. am 4. November 1949. Pfeiffer.” Pfeiffer.“
(2) Für die Unterfertigung der Ausfertigungen der vom Beamten der Geschäftsstelle im erweiterten Wirkungskreis (Rechtspfleger) erledigten Stücke gilt folgendes:
1. Ist der Rechtspfleger nicht gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung, so werden die Ausfertigungen nach Angabe der Bezeichnung des Gerichtes (der Gerichtsabteilung) und des Erledigungstages ebenso wie die vom Richter erledigten Geschäftsstücke unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis unterfertigt (also gemäß § 149 Abs. 1 lit. b unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie vom Leiter der Geschäftsabteilung).
2. Ist der Rechtspfleger gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung, so wird die von ihm beschlossene Ausfertigung mit seiner Unterfertigungsstampiglie unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis unterfertigt und die Richtigkeit der Ausfertigung von ihm in seiner Eigenschaft als Leiter der Geschäftsabteilung mit eigenhändiger Unterschrift beglaubigt.
3. Die Ausfertigungen der im § 79 Abs. 2 GOG. angeführten Erledigungen sind vom Rechtspfleger unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis ohne Abdruck der Unterfertigungsstampiglie eigenhändig zu unterschreiben, zum Beispiel: “Bezirksgericht „Bezirksgericht Salzburg, Abteilung 3, Fröhlich, Rechtspfleger.” Rechtspfleger.“