BGBl. II Nr. 469/2013
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 444geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 444.
(1) Zu den Registerakten ist ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen.
(2) Nach Löschung der Registereintragung ist die Eintragung im Namenverzeichnis rot zu unterstreichen.
(3) Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden.
(4) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 523 bis 525 anzuwenden.