BGBl. II Nr. 469/2013
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 588geändert4. Kapitel: Überschrift · Überschrift · A. Strafgerichtliches Verfahren: Überschrift
4. Kapitel.
Durchführungsvorschriften zur Strafprozeßordnung.
A. Strafgerichtliches Verfahren.
Verfahrenshilfeverteidiger und Amtsverteidiger
§ 588.
Hat ein Gericht einen Verteidiger beizugeben, so hat es stets klar zum Ausdruck zu bringen, ob der Verteidiger dem Beschuldigten als Verfahrenshilfeverteidiger (§ 61 Abs. 2 und 4, § 393 Abs. 1a und 2 StPO) oder als Amtsverteidiger (§ 61 Abs. 3, § 393 Abs. 1 StPO) beigegeben wird.