BGBl. II Nr. 98/2013
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 108neu
8. Kapitel
Gewässerschutz und Beseitigung von an Bord anfallenden Abfällen
Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerreinhaltung
Paragraph 108,
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung des Gewässers zu vermeiden und um die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten soweit wie möglich zu vermeiden.