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BGBl. I Nr. 107/2013

kundgemacht 20.06.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes, des Gesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Gesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

GBK/GAW-Gesetz 122 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 2 Z 1 bis Z 4, Z 6, Z 7 (entfallen); Abs 3 Z 1 bis Z 4, Z 6; Abs 4 Z 1, Z 2, Z 4, Z 5 (entfallen), Z 6, Z 8 bis Z 10 (entfallen); Abs 5; Abs 9 · umnummeriert: Abs 4 Z 5
in Kraft 01.08.2008 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 98/2008 · danach: BGBl. I Nr. 107/2013 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 107/2013 § 2↗RIS↗
Zusammensetzung der Senate
§ 2.
(1) Jeder Senat hat aus dem/der Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2) Dem Senat I haben als weitere Mitglieder anzugehören:
1. zwei Mitglieder ein Mitglied, die das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden wird;
2. zwei Mitglieder ein Mitglied, die das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden wird;
3. zwei Mitglieder ein Mitglied, die das von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet werden wird;
4. zwei Mitglieder ein Mitglied, die das vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet werden wird;
5. ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
6. ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird;.
7. ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit bestellt wird.
(3) Dem Senat II haben als weitere Mitglieder anzugehören:
1. zwei Mitglieder ein Mitglied, die das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden wird;
2. zwei Mitglieder ein Mitglied, die das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden wird;
3. zwei Mitglieder ein Mitglied, die das von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet werden wird;
4. zwei Mitglieder ein Mitglied, die das vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet werden wird;
5. ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
6. ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird.
(4) Dem Senat III haben als weitere Mitglieder anzugehören:
1.zwei Mitglieder 1. ein Mitglied, die das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden, wird;
2. zwei Mitglieder ein Mitglied, die das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden, wird;
3. ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird,
4. ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit Wirtschaft, Familie und Jugend bestellt wird,
5. ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Inneres bestellt wird,
6 5. ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Justiz bestellt wird,
7 6. ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird,.
8. ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit bestellt wird,
9. ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wissenschaft und Forschung bestellt wird,
10. ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt wird.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2008)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2008)
(6) Den Vorsitz hat jeweils ein/e vom/von der Bundeskanzler/in betraute/r Bedienstete/r des Bundes zu führen. Eines der weiteren Mitglieder, das Bedienstete/r des Bundes ist, ist vom/von der Bundeskanzler/in mit der Stellvertretung des/der Vorsitzenden zu betrauen. Vor der Betrauung der Vorsitzenden der Senate und deren Stellvertreter/innen sind die jeweils entsendungsberechtigten Interessenvertretungen zu hören.
(7) Für jedes weitere Senatsmitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw. zu bestellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederentsendung bzw. Wiederbestellung sind zulässig. Bei Verzicht, Widerruf der Entsendung oder Bestellung, grober Verletzung oder dauernder Vernachlässigung der Pflichten sind die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder vom/von der Bundeskanzler/in vor Ablauf der Funktionsdauer von ihrer Funktion zu entheben. Im Bedarfsfall ist ein Senat durch Neuentsendungen bzw. Neubestellungen für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Wird das Entsendungsrecht bzw. das Bestellungsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so hat der/die Bundeskanzler/in die betreffenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu bestellen.
(8) Die von einer Interessenvertretung entsendeten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer Funktion dem/der Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben.
(9) Jede der Stellen, die zwei Mitglieder entsenden oder bestellen, soll zumindest eine Frau als Mitglied entsenden oder bestellen. Bei der Entsendung oder Bestellung von deren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern sollen mindestens 50 % 50% Frauen berücksichtigt werden. Jedes der Bundesministerien, die ein Mitglied bestellen, soll zumindest eine Frau als Mitglied oder Ersatzmitglied bestellen.