Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Zusammensetzung der Senate
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Jeder Senat hat aus dem/der Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2)Absatz 2,Dem Senat I haben als weitere Mitglieder anzugehören:Dem Senat römisch eins haben als weitere Mitglieder anzugehören:
zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden;
zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden;
zwei Mitglieder, die von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet werden;
zwei Mitglieder, die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet werden;
ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit bestellt wird.
(3)Absatz 3,Dem Senat II haben als weitere Mitglieder anzugehören:Dem Senat römisch zwei haben als weitere Mitglieder anzugehören:
zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden;
zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden;
zwei Mitglieder, die von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet werden;
zwei Mitglieder, die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet werden;
ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit bestellt wird.
(4)Absatz 4,Dem Senat III haben als weitere Mitglieder anzugehören:Dem Senat römisch drei haben als weitere Mitglieder anzugehören:
1.zweieins Punkt z, w, e, i
Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden,
zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden,
ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird,
ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend bestellt wird,
ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Inneres bestellt wird,
ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Justiz bestellt wird,
ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird,
ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit bestellt wird,
ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wissenschaft und Forschung bestellt wird,
ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt wird.
(5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2008,) (6)Absatz 6,Den Vorsitz hat jeweils ein/e vom/von der Bundeskanzler/in betraute/r Bedienstete/r des Bundes zu führen. Eines der weiteren Mitglieder, das Bedienstete/r des Bundes ist, ist vom/von der Bundeskanzler/in mit der Stellvertretung des/der Vorsitzenden zu betrauen. Vor der Betrauung der Vorsitzenden der Senate und deren Stellvertreter/innen sind die jeweils entsendungsberechtigten Interessenvertretungen zu hören.
(7)Absatz 7,Für jedes weitere Senatsmitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw. zu bestellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederentsendung bzw. Wiederbestellung sind zulässig. Bei Verzicht, Widerruf der Entsendung oder Bestellung, grober Verletzung oder dauernder Vernachlässigung der Pflichten sind die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder vom/von der Bundeskanzler/in vor Ablauf der Funktionsdauer von ihrer Funktion zu entheben. Im Bedarfsfall ist ein Senat durch Neuentsendungen bzw. Neubestellungen für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Wird das Entsendungsrecht bzw. das Bestellungsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so hat der/die Bundeskanzler/in die betreffenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu bestellen.
(8)Absatz 8,Die von einer Interessenvertretung entsendeten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer Funktion dem/der Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben.
(9)Absatz 9,Jede der Stellen, die zwei Mitglieder entsenden oder bestellen, soll zumindest eine Frau als Mitglied entsenden oder bestellen. Bei der Entsendung oder Bestellung von deren Ersatzmitgliedern sollen mindestens 50 % Frauen berücksichtigt werden. Jedes der Bundesministerien, die ein Mitglied bestellen, soll zumindest eine Frau als Mitglied oder Ersatzmitglied bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013
Dokumentnummer
NOR40100096