Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.2004 bis 31.07.2008 — BGBl. I Nr. 66/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 107/2013
§ 201.08.200831.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 98/2008
§ 201.07.200431.07.2008 § → § BGBl. I Nr. 66/2004
§ 201.05.199830.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 44/1998
§ 230.12.199230.04.1998 BGBl. Nr. 833/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GBK/GAW-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. I Nr. 66/2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2008danach: BGBl. I Nr. 98/2008

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Zusammensetzung der Senate

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Jeder Senat hat aus dem/der Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern zu bestehen.
  2. Absatz 2,Dem Senat römisch eins haben als weitere Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden;
    2. Ziffer 2
      zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden;
    3. Ziffer 3
      zwei Mitglieder, die von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet werden;
    4. Ziffer 4
      zwei Mitglieder, die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet werden;
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
    6. Ziffer 6
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen bestellt wird;
    7. Ziffer 7
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit bestellt wird.
  3. Absatz 3,Dem Senat römisch zwei haben als weitere Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden;
    2. Ziffer 2
      zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden;
    3. Ziffer 3
      zwei Mitglieder, die von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet werden;
    4. Ziffer 4
      zwei Mitglieder, die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet werden;
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
    6. Ziffer 6
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit bestellt wird.
  4. Absatz 4,Dem Senat römisch drei haben als weitere Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden;
    2. Ziffer 2
      zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden;
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt wird;
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Inneres bestellt wird;
    6. Ziffer 6
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Justiz bestellt wird;
    7. Ziffer 7
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bestellt wird;
    8. Ziffer 8
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit bestellt wird.
  5. Absatz 5,Bilden Förderungsrichtlinien oder Förderungsmaßnahmen eines Bundesministeriums den Gegenstand der Beratungen eines Senates, so hat diesem als zusätzliches weiteres Mitglied auch ein/e Vertreter/in des betreffenden Bundesministeriums anzugehören.
  6. Absatz 6,Den Vorsitz hat jeweils ein/e vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen betraute/r Bedienstete/r des Bundes zu führen. Ein/e weitere/r Bedienstete/r des Bundes ist erforderlichenfalls auf dieselbe Weise jeweils mit der Stellvertretung für den/der mit dem Vorsitz betrauten/betrauter Bediensteten des Bundes zu betrauen. Vor der Betrauung der Vorsitzenden der Senate sind die jeweils entsendungsberechtigten Interessenvertretungen zu hören.
  7. Absatz 7,Für jedes weitere Senatsmitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw. zu bestellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederentsendung bzw. Wiederbestellung sind zulässig. Bei Verzicht, Widerruf der Entsendung oder Bestellung, grober Verletzung oder dauernder Vernachlässigung der Pflichten sind die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen vor Ablauf der Funktionsdauer von ihrer Funktion zu entheben. Im Bedarfsfall ist ein Senat durch Neuentsendungen bzw. Neubestellungen für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Wird das Entsendungsrecht bzw. das Bestellungsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen die betreffenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu bestellen.
  8. Absatz 8,Die von einer Interessenvertretung entsendeten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer Funktion dem/der Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben.
  9. Absatz 9,Jede der Stellen, die zwei Mitglieder entsenden oder bestellen, soll zumindest eine Frau als Mitglied entsenden oder bestellen. Bei der Entsendung oder Bestellung von deren Ersatzmitgliedern sollen mindestens 50 % Frauen berücksichtigt werden. Jedes der Bundesministerien, die ein Mitglied bestellen, soll zumindest eine Frau als Mitglied oder Ersatzmitglied bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012

Gesetzesnummer

10008466

Dokumentnummer

NOR40052967