Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 107/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 107/2013
§ 201.08.200831.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 98/2008
§ 201.07.200431.07.2008 § → § BGBl. I Nr. 66/2004
§ 201.05.199830.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 44/1998
§ 230.12.199230.04.1998 BGBl. Nr. 833/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GBK/GAW-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 107/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Zusammensetzung der Senate

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Jeder Senat hat aus dem/der Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern zu bestehen.
  2. Absatz 2,Dem Senat römisch eins haben als weitere Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      ein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet wird;
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird;
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied, das von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet wird;
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied, das vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet wird;
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
    6. Ziffer 6
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird.
  3. Absatz 3,Dem Senat römisch zwei haben als weitere Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      ein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet wird;
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird;
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied, das von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet wird;
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied, das vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet wird;
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
    6. Ziffer 6
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird.
  4. Absatz 4,Dem Senat römisch drei haben als weitere Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      ein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet wird;
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird;
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird,
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend bestellt wird,
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Justiz bestellt wird,
    6. Ziffer 6
      ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2008,)

  5. Absatz 6,Den Vorsitz hat jeweils ein/e vom/von der Bundeskanzler/in betraute/r Bedienstete/r des Bundes zu führen. Eines der weiteren Mitglieder, das Bedienstete/r des Bundes ist, ist vom/von der Bundeskanzler/in mit der Stellvertretung des/der Vorsitzenden zu betrauen. Vor der Betrauung der Vorsitzenden der Senate und deren Stellvertreter/innen sind die jeweils entsendungsberechtigten Interessenvertretungen zu hören.
  6. Absatz 7,Für jedes weitere Senatsmitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw. zu bestellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederentsendung bzw. Wiederbestellung sind zulässig. Bei Verzicht, Widerruf der Entsendung oder Bestellung, grober Verletzung oder dauernder Vernachlässigung der Pflichten sind die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder vom/von der Bundeskanzler/in vor Ablauf der Funktionsdauer von ihrer Funktion zu entheben. Im Bedarfsfall ist ein Senat durch Neuentsendungen bzw. Neubestellungen für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Wird das Entsendungsrecht bzw. das Bestellungsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so hat der/die Bundeskanzler/in die betreffenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu bestellen.
  7. Absatz 8,Die von einer Interessenvertretung entsendeten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer Funktion dem/der Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben.
  8. Absatz 9,Bei der Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern sollen mindestens 50% Frauen berücksichtigt werden. Jedes der Bundesministerien, die ein Mitglied bestellen, soll zumindest eine Frau als Mitglied oder Ersatzmitglied bestellen.

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

10008466

Dokumentnummer

NOR40151340