Absatz eins,Der Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, ist beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend einzubringen.
BGBl. I Nr. 113/2013
Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013 - BPNG 2013
Bundesgesetz zur Einrichtung einer notifizierenden Behörde und betreffend die Durchführung von Notifizierungsverfahren gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG (Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013 - BPNG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Notifizierungsverfahren
Paragraph 5,
- Absatz 2,Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Artikel 43, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, erfüllt.
- Absatz 3,Dem Antrag auf Notifizierung ist der Akkreditierungsbescheid beizufügen.
- Absatz 4,Verfügt der Antragsteller über keinen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag zurückzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom Akkreditierungsbescheid umfasst ist.
- Absatz 5,Die Notifizierung, deren Ablehnung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung sowie deren Erweiterung erfolgen jeweils mit Bescheid.