Absatz eins,Paragraph 7, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. Paragraph 7, Absatz eins, ist auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.
BGBl. I Nr. 113/2013
Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013 - BPNG 2013
Bundesgesetz zur Einrichtung einer notifizierenden Behörde und betreffend die Durchführung von Notifizierungsverfahren gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG (Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013 - BPNG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Schlussbestimmungen
Paragraph 9,
- Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Eine Verordnung nach Paragraph 7, Absatz 2, darf jedoch nicht vor dem 1.1.2015 in Kraft treten.