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BGBl. I Nr. 115/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), der Nationalrats-Wahlordnung 1992, des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, der Europawahlordnung, des Europa-Wählerevidenzgesetzes, des Volksabstimmungsgesetzes 1972, des Volksbefragungsgesetzes 1989, des Europäische-Bürgerinitiative-Gesetzes und des Wählerevidenzgesetzes 1973
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz und das Wählerevidenzgesetz 1973 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Wählerevidenzgesetz (EuWEG) 10 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 2; Abs 5 bis Abs 9 (entfallen); Abs 10 (entfallen), Anm (neu)
in Kraft 01.03.2010 – 11.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 13/2010 · danach: BGBl. I Nr. 115/2013 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 12.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 115/2013 § 12↗RIS↗
Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz
§ 12.
(1) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Europa-Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Europa-Wählerevidenz durchzuführen. Hierbei haben sie die Umstände, die auch in der Europa-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird eine erfasste Person aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes ihres aktiven des Wahlrechts gestrichen, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.
(3) Wird einer Gemeinde anlässlich der Ausfolgung einer Wahlkarte die Wohnadresse einer im Ausland lebenden erfassten Person oder die Änderung einer solchen Wohnadresse bekannt, so ist die Europa-Wählerevidenz entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen.
(4) Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, erhalten eine Wahlkarte amtswegig zugestellt, wenn sie dies bei der Gemeinde schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Hauptwohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten, wenn sie die Gemeinde in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus der Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben die Gemeinde gegebenenfalls über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)
(Anm.: Abs. 5 bis 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)