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§ 12 EuWEG

Fassungen
01.03.2010 bis 11.07.2013 — BGBl. I Nr. 13/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute12.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 115/2013
§ 1201.03.201011.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 1201.07.200728.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 1201.01.200430.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 90/2003
§ 1201.01.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 1215.03.199631.12.2001 BGBl. Nr. 118/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europa-Wählerevidenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.03.2010BGBl. I Nr. 13/2010

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013danach: BGBl. I Nr. 115/2013

Abkürzung

EuWEG

Index

10/04 Wahlen

Text

Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Europa-Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Europa-Wählerevidenz durchzuführen. Hierbei haben sie die Umstände, die auch in der Europa-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Wird eine erfasste Person aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes ihres aktiven Wahlrechts gestrichen, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.
  3. Absatz 3,Wird einer Gemeinde anlässlich der Ausfolgung einer Wahlkarte die Wohnadresse einer im Ausland lebenden erfassten Person oder die Änderung einer solchen Wohnadresse bekannt, so ist die Europa-Wählerevidenz entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen.
  4. Absatz 4,Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, erhalten eine Wahlkarte amtswegig zugestellt, wenn sie dies bei der Gemeinde schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Hauptwohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten, wenn sie die Gemeinde in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus der Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben die Gemeinde gegebenenfalls über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,)
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,)
  7. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,)
  8. Absatz 8,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,)
  9. Absatz 9,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,)
  10. Absatz 10,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,)

Schlagworte

Personenstandsaufnahme

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR40116134