Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europa-Wählerevidenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 118/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2007BGBl.Nr. 118 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Europa-Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Europa-Wählerevidenz durchzuführen. Hierbei haben sie die Umstände, die auch in der Europa-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Wird eine erfasste Person aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes ihres aktiven Wahlrechts gestrichen, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.
(3)Absatz 3,Wird einer Gemeinde anlässlich der Ausfolgung einer Wahlkarte die Wohnadresse einer im Ausland lebenden erfassten Person oder die Änderung einer solchen Wohnadresse bekannt, so ist die Europa-Wählerevidenz entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,)
(5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,)
(6)Absatz 6,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,)
(7)Absatz 7,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,)
(8)Absatz 8,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,)
(9)Absatz 9,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,)
(10)Absatz 10,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,)
Schlagworte
Personenstandsaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR40088146