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BGBl. I Nr. 119/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes und des Rechtspraktikantengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 211 § 0↗RIS↗
§ 78dneu
in Kraft 01.09.2013 – 30.06.2014 · idF BGBl. I Nr. 119/2013 · danach: BGBl. I Nr. 40/2014 § 78d↗RIS↗

Kundmachung von allgemeinen Erlässen der Justizbehörden

Paragraph 78 d,

  1. Absatz eins,Allgemeine Erlässe der Justizbehörden werden durch Veröffentlichung im Justiz-Intranet verlautbart. Die darüber hinaus bestehende Möglichkeit einer zusätzlichen Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) bleibt davon unberührt.
  2. Absatz 2,Gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die über keinen Zugang zum Justiz-Intranet verfügen, sind Erlässe im Sinne des Absatz eins, auf andere, geeignete Weise zu verlautbaren.
  3. Absatz 3,Sobald ein Erlass im Sinne der Absatz eins und 2 verlautbart wurde, kann niemand sich darauf berufen, dass ihr oder ihm derselbe nicht bekannt geworden sei.