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§ 78d GOG

Fassungen
01.09.2013 bis 30.06.2014 — BGBl. I Nr. 119/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 78d heute01.07.2014 § → § BGBl. I Nr. 40/2014
§ 78d01.09.201330.06.2014 BGBl. I Nr. 119/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78 d

Inkrafttretensdatum

01.09.2013BGBl. I Nr. 119/2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014danach: BGBl. I Nr. 40/2014

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Kundmachung von allgemeinen Erlässen der Justizbehörden

Paragraph 78 d,

  1. Absatz eins,Allgemeine Erlässe der Justizbehörden werden durch Veröffentlichung im Justiz-Intranet verlautbart. Die darüber hinaus bestehende Möglichkeit einer zusätzlichen Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) bleibt davon unberührt.
  2. Absatz 2,Gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die über keinen Zugang zum Justiz-Intranet verfügen, sind Erlässe im Sinne des Absatz eins, auf andere, geeignete Weise zu verlautbaren.
  3. Absatz 3,Sobald ein Erlass im Sinne der Absatz eins und 2 verlautbart wurde, kann niemand sich darauf berufen, dass ihr oder ihm derselbe nicht bekannt geworden sei.

Im RIS seit

11.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40152369