Rechtstracker.at

§ 78d GOG

Fassungen
ab 01.07.2014 — BGBl. I Nr. 40/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 78d heute01.07.2014 § → § BGBl. I Nr. 40/2014
§ 78d01.09.201330.06.2014 BGBl. I Nr. 119/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78 d

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. I Nr. 40/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Kundmachungen im Bereich der Justizbehörden

Paragraph 78 d,

  1. Absatz eins,Allgemeine Erlässe der Justizbehörden werden durch Veröffentlichung im Justiz-Intranet verlautbart. Die darüber hinaus bestehende Möglichkeit einer zusätzlichen Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) bleibt davon unberührt.
  2. Absatz 2,Gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die über keinen Zugang zum Justiz-Intranet verfügen, sind Erlässe im Sinne des Absatz eins, auf andere, geeignete Weise zu verlautbaren.
  3. Absatz 3,Sobald ein Erlass im Sinne der Absatz eins und 2 verlautbart wurde, kann niemand sich darauf berufen, dass ihr oder ihm derselbe nicht bekannt geworden sei.
  4. Absatz 4,Das „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ ist nicht mehr zu führen. Soweit in Gesetzen, Verordnungen oder Erlässen Veröffentlichungen im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ vorgesehen sind, haben stattdessen jeweils entsprechende Veröffentlichungen im Justiz-Intranet nach Absatz eins, oder in sonst geeigneter Weise (zB RIS oder Justiz-Homepage) zu erfolgen.
  5. Absatz 5,In gleicher Weise wird Anordnungen, wonach Geschäftsverteilungen, Geschäftseinteilungen und Geschäftsverteilungsübersichten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, durch entsprechende Veröffentlichung im Justiz-Intranet (Absatz eins,) entsprochen.

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40162391