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BGBl. I Nr. 120/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG-Novelle 2013)
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird (WKG-Novelle 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 120/2013× zu WKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 122 § 0↗RIS↗
§ 52geändertAbs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 22.06.2006 – 11.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 78/2006 · danach: BGBl. I Nr. 120/2013 § 52↗RIS↗
in Kraft 12.07.2013 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 120/2013 § 52↗RIS↗
Suspendierung
§ 52.
Funktionäre, gegen welche wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht (1) Ein Funktionär ist, ein Strafverfahren eingeleitet wurde, sind von der zuständigen Hauptwahlkommission bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens von der zuständigen Hauptwahlkommission zu suspendieren., wenn
1. über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde oder
2. gegen ihn eine rechtswirksame Anklageschrift wegen eines Vorsatzdelikts, welches mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, vorliegt.
(2) Die Gerichte haben die zuständige Hauptwahlkommission umgehend zu verständigen
1. von der Verhängung einer Untersuchungshaft über einen Funktionär oder
2. vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gegen einen Funktionär wegen eines in Abs. 1 Z 2 angeführten Delikts.
(3) (Anm.: Tritt mit 1.1.2014 in Kraft.)
§ 52geändertAbs 3
in Kraft 12.07.2013 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 120/2013 § 52↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 120/2013 § 52↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Suspendierung
§ 52.
(1) Ein Funktionär ist von der zuständigen Hauptwahlkommission bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu suspendieren, wenn
1. über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde oder
2. gegen ihn eine rechtswirksame Anklageschrift wegen eines Vorsatzdelikts, welches mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, vorliegt.
(2) Die Gerichte haben die zuständige Hauptwahlkommission umgehend zu verständigen
1. von der Verhängung einer Untersuchungshaft über einen Funktionär oder
2. vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gegen einen Funktionär wegen eines in Abs. 1 Z 2 angeführten Delikts.
(3) (Anm.: Tritt mit 1.1.2014 in Kraft.) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.