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BGBl. I Nr. 120/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG-Novelle 2013)
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird (WKG-Novelle 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 120/2013× zu WKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 122 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1; Abs 5 (neu)
in Kraft 01.01.1999 – 11.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · danach: BGBl. I Nr. 120/2013 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 12.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 120/2013 § 9↗RIS↗
Führung der Bezeichnung Kammer
§ 9.
(1) Die Führung der Bezeichnung Kammer mit einem auf die Wirtschaft oder auf einen Wirtschaftszweig hinweisenden Zusatz durch andere Rechtsträger ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft, Familie und Jugend zulässig.
(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn der Genehmigungswerber eine Tätigkeit von größerer wirtschaftlicher Bedeutung erwarten läßt und Verwechslungen mit den nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ausgeschlossen werden können. Vor Erteilung der Genehmigung ist die Bundeskammer zu hören.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die unbefugte Führung der Bezeichnung Kammer ist als Verwaltungsübertretung zu verfolgen. Außerdem kann von den Kammern ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden.
(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen,
1. bei mißbräuchlicher Führung oder
2. wenn nicht mehr alle Voraussetzungen, die zur Genehmigung geführt haben, gegeben sind.
(5) Gegen Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.