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BGBl. I Nr. 124/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen
Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden (Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen)
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschulgesetz 2005 (HG) 834 § 0↗RIS↗
§ 32geändertAbs 2 Z 1a (neu)
in Kraft 01.03.2009 – 30.09.2015 · idF BGBl. I Nr. 134/2008 · danach: BGBl. I Nr. 124/2013 § 32↗RIS↗
in Kraft 01.10.2015 – 30.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 124/2013 · danach: BGBl. I Nr. 129/2017 § 32↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Mitteilungsblatt
§ 32.
(1) Jede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf einer einzurichtenden Homepage der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen.
(2) Im Mitteilungsblatt sind kundzumachen:
1. die Satzung, der Organisationsplan und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von Organen der Pädagogischen Hochschule,
1a. Ziel- und Leistungsplan unverzüglich nach deren Genehmigung durch das zuständige Regierungsmitglied,
2. ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen,
… 6 unveränderte Absätze
3. Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen,
4. die Curricula und Prüfungsordnungen,
5. von der Pädagogischen Hochschule zu verleihende akademische Grade sowie akademische Bezeichnungen bei Abschluss von Hochschullehrgängen,
6. Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse,
7. die Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen,
8. die Mitglieder der Organe der Pädagogischen Hochschule,
9. die Art der Verwendung der Studienbeiträge sowie des Studienbeitragsersatzes.
Schlagworte
Zielplan