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BGBl. I Nr. 126/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Patent- und Markenrechts-Novelle 2014
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990, das Patentamtsgebührengesetz, das Sortenschutzgesetz 2001, das Patentanwaltsgesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden (Patent- und Markenrechts-Novelle 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentanwaltsgesetz 129 § 0↗RIS↗
§ 71geändertText; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 07.07.1967 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 214/1967 · danach: BGBl. I Nr. 126/2013 § 71↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 126/2013 § 71↗RIS↗
§ 71.
(1) Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates steht dem Disziplinaranwalt Über Beschwerden gegen Erkenntnisse und, im Fall eines Schuldspruches, dem Beschuldigten sowohl hinsichtlich Beschlüsse des Ausspruches über Schuld und Strafe als auch hinsichtlich der Kostenentscheidung binnen zwei Wochen nach Zustellung Disziplinarrats entscheidet das Verwaltungsgericht des Erkenntnisses die Berufung an den Disziplinarsenat offen. Die Berufung ist beim Disziplinarrat einzubringen. Sie hat aufschiebende Wirkung Landes.
(2) Soweit in den vorhergehenden Bestimmungen nichts anderes angeordnet ist, können die im Zug des Disziplinarverfahrens ergangenen Beschlüsse nur gemeinsam mit der Berufung gegen die abschließende Entscheidung angefochten werden.
(3) Ist die Berufung verspätet, unzulässig oder von einer Person eingebracht, der ein Berufungsrecht nicht zusteht, ist sie vom Vorsitzenden des Disziplinarrates ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.