BGBl. I Nr. 126/2013
Patent- und Markenrechts-Novelle 2014
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990, das Patentamtsgebührengesetz, das Sortenschutzgesetz 2001, das Patentanwaltsgesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden (Patent- und Markenrechts-Novelle 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 60ageändertAbs 2; Abs 3
§ 60a.
(1) Die im § 60 bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.
(2) Das Strafverfahren obliegt Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt steht dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
(3) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 53 gelten die Bestimmungen des XXI 17. Hauptstückes der Strafprozeßordnung Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.