Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60aParagraph 60 a
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 60a.Paragraph 60 a,
(1)Absatz eins,Die im § 60 bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.Die im Paragraph 60, bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.
(2)Absatz 2,Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz.
(3)Absatz 3,Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 53 gelten die Bestimmungen des XXI. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 53, gelten die Bestimmungen des römisch 21 . Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
NOR12041100
Alte Dokumentnummer
N2199960934L