Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2013Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60aParagraph 60 a
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 60a.Paragraph 60 a,
(1)Absatz eins,Die im § 60 bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.Die im Paragraph 60, bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.
(2)Absatz 2,Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
(3)Absatz 3,Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 53 gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 53, gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015
Dokumentnummer
NOR40152732