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BGBl. I Nr. 126/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Patent- und Markenrechts-Novelle 2014
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990, das Patentamtsgebührengesetz, das Sortenschutzgesetz 2001, das Patentanwaltsgesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden (Patent- und Markenrechts-Novelle 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sortenschutzgesetz 2001 6 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 2 Z 9
in Kraft 20.07.2002 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 110/2002 · danach: BGBl. I Nr. 126/2013 § 22↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 126/2013 § 22↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
Sortenschutzregister
§ 22.
(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein öffentliches Sortenschutzregister zu führen.
(2) In das Sortenschutzregister sind unter Angabe des Tages der Eintragung einzutragen:
1. die Registernummer,
2. der Tag der Anmeldung und allenfalls der Prioritätstag,
3. die Art sowie allenfalls
a) die Nutzungsrichtung,
b) das Vermehrungssystem und
c) der Hinweis, dass die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wird,
d) in Falle einer gentechnisch veränderten Sorte der Hinweis auf die gentechnische Veränderung,
4. die Sortenbezeichnung,
5. der Name und die Adresse des Sortenschutzinhabers und seines Vertreters,
6. der Tag des Beginnes des Sortenschutzes,
7. das Benützungsrecht des Dienstgebers,
8. der Name und die Adresse von Inhabern freiwilliger Lizenzen und von Zwangslizenzen,
9. der Hinweis auf anhängige Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und vor dem Obersten Patent- und Markensenat den diesbezüglichen Rechtsmittelinstanzen,
10. der Tag und der Grund des Endes des Sortenschutzes,
… 5 unveränderte Absätze
11. die Nichtigerklärung sowie
12. die rechtsgeschäftlichen und behördlichen Übertragungen.
(3) Während der Amtsstunden kann jedermann beim Bundesamt für Ernährungssicherheit in das Sortenschutzregister Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Von der Einsicht sind auszuschließen:
1. bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten sowie
2. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
(4) Die Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 zum Zweck der automationsunterstützten Führung des Sortenschutzregisters ist zulässig.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis