Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sortenschutzgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Sortenschutzregister
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein öffentliches Sortenschutzregister zu führen.
(2)Absatz 2,In das Sortenschutzregister sind unter Angabe des Tages der Eintragung einzutragen:
der Tag der Anmeldung und allenfalls der Prioritätstag,
die Art sowie allenfalls
das Vermehrungssystem und
der Hinweis, dass die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wird,
in Falle einer gentechnisch veränderten Sorte der Hinweis auf die gentechnische Veränderung,
der Name und die Adresse des Sortenschutzinhabers und seines Vertreters,
der Tag des Beginnes des Sortenschutzes,
das Benützungsrecht des Dienstgebers,
der Name und die Adresse von Inhabern freiwilliger Lizenzen und von Zwangslizenzen,
der Hinweis auf anhängige Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und vor dem Obersten Patent- und Markensenat,
der Tag und der Grund des Endes des Sortenschutzes,
die Nichtigerklärung sowie
die rechtsgeschäftlichen und behördlichen Übertragungen.
(3)Absatz 3,Während der Amtsstunden kann jedermann beim Bundesamt für Ernährungssicherheit in das Sortenschutzregister Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Von der Einsicht sind auszuschließen:
bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten sowie
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
(4)Absatz 4,Die Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 zum Zweck der automationsunterstützten Führung des Sortenschutzregisters ist zulässig.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
NOR40033408