Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 126/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 2220.07.200231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 2201.09.200119.07.2002 BGBl. I Nr. 109/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sortenschutzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 126/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Sortenschutzregister

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein öffentliches Sortenschutzregister zu führen.
  2. Absatz 2,In das Sortenschutzregister sind unter Angabe des Tages der Eintragung einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Registernummer,
    2. Ziffer 2
      der Tag der Anmeldung und allenfalls der Prioritätstag,
    3. Ziffer 3
      die Art sowie allenfalls
      1. Litera a
        die Nutzungsrichtung,
      2. Litera b
        das Vermehrungssystem und
      3. Litera c
        der Hinweis, dass die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wird,
      4. Litera d
        in Falle einer gentechnisch veränderten Sorte der Hinweis auf die gentechnische Veränderung,
    4. Ziffer 4
      die Sortenbezeichnung,
    5. Ziffer 5
      der Name und die Adresse des Sortenschutzinhabers und seines Vertreters,
    6. Ziffer 6
      der Tag des Beginnes des Sortenschutzes,
    7. Ziffer 7
      das Benützungsrecht des Dienstgebers,
    8. Ziffer 8
      der Name und die Adresse von Inhabern freiwilliger Lizenzen und von Zwangslizenzen,
    9. Ziffer 9
      der Hinweis auf anhängige Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und den diesbezüglichen Rechtsmittelinstanzen,
    10. Ziffer 10
      der Tag und der Grund des Endes des Sortenschutzes,
    11. Ziffer 11
      die Nichtigerklärung sowie
    12. Ziffer 12
      die rechtsgeschäftlichen und behördlichen Übertragungen.
  3. Absatz 3,Während der Amtsstunden kann jedermann beim Bundesamt für Ernährungssicherheit in das Sortenschutzregister Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Von der Einsicht sind auszuschließen:
    1. Ziffer eins
      bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, die Angaben über die Erbkomponenten sowie
    2. Ziffer 2
      Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
  4. Absatz 4,Die Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 zum Zweck der automationsunterstützten Führung des Sortenschutzregisters ist zulässig.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

NOR40152783