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BGBl. I Nr. 128/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006 und des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergG und BVergGVS Novelle 2013)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 und das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert werden (BVergG und BVergGVS Novelle 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 128/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012) 12 § 0↗RIS↗
§ 136geändertAbs 1 bis Abs 6
in Kraft 01.04.2012 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 10/2012 · danach: BGBl. I Nr. 128/2013 § 136↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 128/2013 § 136↗RIS↗
Zusätzliche organisationsrechtliche Vorschriften
§ 136.
(1) Ein Mitglied des Bundesvergabeamtes fachkundiger Laienrichter hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, falls in einem Verfahren vor dem Bundesvergabeamt Bundesverwaltungsgericht klassifizierte Informationen betroffen sind und das Mitglied der fachkundige Laienrichter nicht die vorgeschriebene Sicherheitsstufe für die betroffenen klassifizierten Informationen aufweist.
(2) In der Geschäftsordnung des Bundesvergabeamtes Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 308 BVergG 2006 19 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, sind Bestimmungen über den Umgang mit und den Schutz von klassifizierten Dokumenten und Informationen im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Bundesvergabeamt Bundesverwaltungsgericht zu treffen. In der Geschäftsordnung sind erforderlichenfalls Bestimmungen über den Verhandlungsort, die Einberufung und die Durchführung von Verhandlungen, die klassifizierte Informationen zum Gegenstand haben oder haben können, zu treffen.
(3) Bei der Aufbereitung der Entscheidungen Veröffentlichung von Erkenntnissen und Beschlüssen gemäß § 310 BVergG 2006 20 BVwGG ist der Schutz klassifizierter Informationen zu gewährleisten.
(4) Das Bundesvergabeamt hat dafür Sorge zu tragen, dass für die Behandlung von Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz eine entsprechende Anzahl an Mitgliedern zur Verfügung steht, die die vorgeschriebene bzw. erforderliche Sicherheitsstufe für den Umgang mit klassifizierten Informationen aufweist. Verfügt das Bundesvergabeamt nicht über die entsprechende Anzahl an Mitgliedern gemäß Satz 1, so ist eine Sicherheitsüberprüfung bzw. Verlässlichkeitsprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b SPG bzw. 23 und 24 MBG hinsichtlich jener Mitglieder durchzuführen, die gemäß der Geschäftsverteilung für die Durchführung von Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz zuständig sind. Diese Mitglieder haben eine Sicherheits- bzw. Verlässlichkeitserklärung gemäß den §§ 55b Abs. 1 SPG bzw. 24 Abs. 1 MBG abzugeben. Die gemäß den §§ 55b Abs. 1 SPG bzw. 24 Abs. 1 MBG erforderlichen Zustimmungen der Betroffenen zur Sicherheitsüberprüfung bzw. Verlässlichkeitsprüfung gilt als erteilt. Bei der Bestellung der fachkundigen Laienrichter ist darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Behandlung von Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz eine ausreichende Anzahl von Personen deren Sicherheitsüberprüfung bzw. Verlässlichkeitsprüfung mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde zur Verfügung steht.
(5) Bei der Bestellung der Mitglieder des Bundesvergabeamtes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine ausreichende Anzahl von Personen deren Sicherheitsüberprüfung bzw. Verlässlichkeitsprüfung mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde, zur Verfügung steht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Behandlung von Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz die fachkundigen Laienrichter die vorgeschriebene bzw. erforderliche Sicherheitsstufe für den Umgang mit klassifizierten Informationen aufweisen.
(6) Das Bundesvergabeamt Bundesverwaltungsgericht ist, sofern dies zum Schutz klassifizierter Informationen erforderlich, wirtschaftlich geboten und für die in Anspruch genommene Dienststelle zumutbar ist, berechtigt, für die Behandlung von Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz Infrastruktureinrichtungen von Dienststellen des Bundes im dafür erforderlichen Umfang zu nutzen.