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BGBl. I Nr. 129/2013

kundgemacht 16.07.2013 RIS↗Parlament↗
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2006, das Berufsausbildungsgesetz, das Maß- und Eichgesetz, das Vermessungsgesetz, das Elektrotechnikgesetz 1992, das Wettbewerbsgesetz und das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend)
Kundmachung BGBl. I Nr. 129/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) 161 § 0↗RIS↗
§ 27geändertAbs 2 Z 1; Abs 3 Z 5
in Kraft 30.01.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 10/2010 · danach: BGBl. I Nr. 129/2013 § 27↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 30.09.2016 · idF BGBl. I Nr. 129/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016 § 27↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 27.
(1) Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten die Bestimmungen des WTBG über Verwaltungsübertretungen, das Disziplinarrecht und über den Entzug der Anerkennung als Revisionsverband. Für Genossenschaftsrevisoren gilt § 19 Abs. 5 GenRevG 1997.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. entgegen § 1b Abs. 4 keinen schriftlichen Nachweis der Qualitätskontrollbehörde dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen übermittelt hat oder
2. einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß § 4 Abs. 3 ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 15 annimmt oder
… 5 unveränderte Absätze
3. dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2a nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oder
4. gegen die Verpflichtung des § 23 Abs. 5 verstößt oder
5. gegen die Verpflichtung des § 23 Abs. 7 verstößt oder
6. gegen die Verpflichtung des § 24 Abs. 1 verstößt oder
7. gegen § 24 Abs. 4 verstößt oder
8. gegen eine Meldepflicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 22 zuwiderhandelt.
(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 5 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. ohne aufrechte Bescheinigung Abschlussprüfungen durchführt oder
2. den zuständigen Behörden die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht übermittelt oder
3. den zuständigen Behörden gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht oder
4. den zuständigen Behörden, dem leitenden Untersuchungsorgan oder den Sachverständigen keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder
5. als .als Qualitätsprüfer gegen § 6 verstößt.
(4) Strafbehörde erster Instanz ist der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen.