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BGBl. I Nr. 129/2013

kundgemacht 16.07.2013 RIS↗Parlament↗
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2006, das Berufsausbildungsgesetz, das Maß- und Eichgesetz, das Vermessungsgesetz, das Elektrotechnikgesetz 1992, das Wettbewerbsgesetz und das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend)
Kundmachung BGBl. I Nr. 129/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 3 § 0↗RIS↗
§ 63geändertAbs 2
in Kraft 31.12.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 115/2010 · danach: BGBl. I Nr. 129/2013 § 63↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 13.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 129/2013 · danach: BGBl. I Nr. 10/2015 § 63↗RIS↗
Vierter Teil.
Strafbestimmungen.
§ 63.
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
(2) Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Berufung Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Bescheide eines unabhängigen Verwaltungssenates Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, eine Beschwerde Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.