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BGBl. I Nr. 13/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 – KaWeRÄG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005, das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 – KaWeRÄG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 2005 (KartG 2005) 125 § 0↗RIS↗
§ 28geändertAbs 1a (neu)
in Kraft 01.01.2006 – 28.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 61/2005 · danach: BGBl. I Nr. 13/2013 § 28↗RIS↗
in Kraft 01.03.2013 – 09.09.2021 · idF BGBl. I Nr. 13/2013 · danach: BGBl. I Nr. 176/2021 § 28↗RIS↗
Feststellungen
§ 28.
(1) Wenn die Zuwiderhandlung gegen ein im ersten Hauptstück enthaltenes Verbot bereits beendet ist, hat das Kartellgericht die Zuwiderhandlung festzustellen, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht.
(1a) Ein berechtigtes Interesse im Sinn des Abs. 1 liegt auch vor, wenn
1. die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung begehrt wird, dem oder der die Bundeswettbewerbsbehörde Kronzeugenstatus zuerkannt hat, oder
2. die Feststellung begehrt wird, um Schadenersatz wegen der Zuwiderhandlung geltend zu machen, es sei denn, dass das Kartellgericht gegen die Zuwiderhandlung bereits eine Abstellungsentscheidung erlassen, deswegen eine Geldbuße verhängt oder die Zuwiderhandlung festgestellt hat oder ein hierauf gerichtetes Verfahren anhängig ist.
(2) Im Übrigen hat das Kartellgericht festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt.