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BGBl. I Nr. 13/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 – KaWeRÄG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005, das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 – KaWeRÄG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 2005 (KartG 2005) 125 § 0↗RIS↗
§ 70geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2006 – 28.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 61/2005 · danach: BGBl. I Nr. 13/2013 § 70↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2013 · idF BGBl. I Nr. 13/2013 § 70↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Amtsenthebung
§ 70.
(1) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn
1. die Ernennungsvoraussetzungen nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind;
2. Umstände vorgelegen oder nachträglich eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;
3. er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt;
4. er sich eines Verhaltens schuldig macht, das mit dem Ansehen seines Amtes unvereinbar ist.
(2) Der Oberste Gerichtshof hat über die Enthebung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in dem nach § 93 Abs. 1 RDG RStDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Abs. 1 Z 4 in dem nach den §§ 112 bis 120, 122 bis 138, 142 bis 144, 146 Abs. 1, §§ 147 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, §§ 157, 161 bis 163 und 165 RDG RStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.
(3) Überdies ist ein fachkundiger Laienrichter auf sein Ersuchen durch den Bundesminister für Justiz seines Amtes zu entheben.