BGBl. I Nr. 13/2013
Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 – KaWeRÄG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005, das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 – KaWeRÄG 2012)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 81geändertAbs 1
Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde
§ 81.
(1) Eingaben an den Bundeskartellanwalt, in denen angeregt wird, den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens vor dem Kartellgericht zu stellen oder eine Untersuchung in diese Richtung durchzuführen, kann der Bundeskartellanwalt zur weiteren Veranlassung an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten. Eingaben, die sich auf die beabsichtigte Anmeldung eines Zusammenschlusses beim Kartellgericht beziehen, muss der Bundeskartellanwalt an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten.
(2) Vor Stellung eines Prüfungsantrags nach § 11 hat der Bundeskartellanwalt der Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundeskartellanwalt
1. die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen,
2. in die Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und
3. die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen.