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BGBl. I Nr. 13/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 – KaWeRÄG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005, das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 – KaWeRÄG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wettbewerbsgesetz (WettbG) 15 § 0↗RIS↗
§ 10bgeändertAbs 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.2006 – 28.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 62/2005 · danach: BGBl. I Nr. 13/2013 § 10b↗RIS↗
in Kraft 01.03.2013 – 24.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 13/2013 · danach: BGBl. I Nr. 56/2017 § 10b↗RIS↗
Bekanntmachungen
§ 10b.
(1) Die Bundeswettbewerbsbehörde kommt ihren in den §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 15 KartG 2005 festgelegten Bekanntmachungspflichten im Zusammenschlussverfahren durch Bekanntmachung auf ihrer Website nach.
(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auf ihrer Website bekannt zu machen, dass sie oder der Bundeskartellanwalt einen Antrag gemäß §§ 26, 27 und 28 KartG 2005 an das Kartellgericht gestellt hat. Die Bekanntmachung kann die Namen des oder der betroffenen Unternehmen und in kurzer Form die Art der vermuteten Zuwiderhandlung und den betroffenen Geschäftszweig enthalten.
(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde informiert auf ihrer Website über die Entscheidungen, die das Kartellgericht und das Kartellobergericht erlassen haben.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013)
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis