Absatz eins,Einem im Bundesgebiet aufhältigen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist diese unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 auf Antrag zu verleihen, wenn es von einem Staatsbürger an Kindesstatt angenommen wurde.
BGBl. I Nr. 136/2013
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11bneu
Paragraph 11 b,
- Absatz 2,Vom Erfordernis des Aufenthaltes gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn der maßgebliche Wahlelternteil nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.
- Absatz 3,Die Verleihung ist von der Behörde binnen sechs Wochen ab Antragstellung vorzunehmen.