BGBl. I Nr. 139/2013
2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – 2. SVÄG 2013
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – 2. SVÄG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 149qgeändertAbs 2 (aufgehoben)
… 3 unveränderte Absätze
Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
§ 149q.
(1) Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,
1. daß in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder
2. daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2013)