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BGBl. I Nr. 14/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesfinanzgericht erlassen wird und die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz sowie das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 8979 § 0↗RIS↗
§ 288geändert23. Zweistufiger Instanzenzug bei Gemei…: Überschrift; Abs 1, lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), lit d (entfallen); Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 21.08.2003 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 71/2003 · danach: BGBl. I Nr. 14/2013 § 288↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 28.02.2014 · idF BGBl. I Nr. 14/2013 · danach: BGBl. I Nr. 13/2014 § 288↗RIS↗
8 23. Berufungsentscheidung. Zweistufiger Instanzenzug bei Gemeinden
§ 288.
(1) Das Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren abschließende Erledigungen die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz haben zu enthalten: Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
a) die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens und ihrer Vertreter,
b) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
c) den Spruch,
d) die Begründung.
(2) Erledigungen des gesamten Berufungssenates (§ 270 Abs. 5) haben auch die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten. Sie sind vom Vorsitzenden des Berufungssenates zu unterfertigen. Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.
(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) im Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden.