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BGBl. I Nr. 141/2013

kundgemacht 30.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes und des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Bundesgesetz, mit dem das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz und das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 141/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) 11 § 0↗RIS↗
§ 9aaufgehoben
in Kraft 01.01.2013 – 28.10.2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2013 § 9a↗RIS↗

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben die auf Grund der Meldungen gemäß Paragraphen 2, Absatz 3 a, sowie 6 Absatz 2, Ziffer 3, Unv-Transparenz-G gemeldeten leitenden ehrenamtlichen Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.