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BGBl. I Nr. 153/2013

kundgemacht 31.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Exekutivdienstzeichengesetzes und des Verwundetenmedaillengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Exekutivdienstzeichengesetz und das Verwundetenmedaillengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz (EDuAZG) 26 § 0↗RIS↗
§ 2bneu
in Kraft 01.09.2013 – 30.06.2015 · idF BGBl. I Nr. 153/2013 · danach: BGBl. I Nr. 13/2015 § 2b↗RIS↗

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Als Anerkennung für besondere Verdienste, insbesondere für
    1. Ziffer eins
      besonderen persönlichen Einsatz bei der Rettung von Menschen aus Not oder
    2. Ziffer 2
      andere besonders herausragende Verdienste bei Hilfseinsätzen unter besonders physischer oder psychischer Beanspruchung
    kann das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Justiz verliehen werden, sofern für diese Leistung nicht eine andere sichtbare Auszeichnung verliehen werden kann.
  2. Absatz 2,Die Verleihung des Anerkennungszeichens obliegt im Bereich des Bundesministeriums für Inneres jenem Landespolizeidirektor, in dessen Wirkungsbereich die anerkennungswürdige Leistung vollbracht wurde, im Bereich des Bundesministeriums für Justiz dem Leiter der Vollzugsdirektion. Eine mehrmalige Verleihung ist möglich.