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BGBl. I Nr. 172/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltskassengesetz 2002 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 172/2013× zu Gehaltskassengesetz 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltskassengesetz 2002 124 § 0↗RIS↗
§ 40geändertAbs 1 Z 5, Z 8
in Kraft 01.01.2002 – 06.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 154/2001 · danach: BGBl. I Nr. 172/2013 § 40↗RIS↗
in Kraft ab 07.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 172/2013 § 40↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
3. Abschnitt
Zuwendungen
Freiwillige Zuwendungen
§ 40.
(1) Die Gehaltskasse ist berechtigt, aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (§ 1 Abs. 2 Z 5) einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen an ihre Mitglieder und ehemaligen Mitglieder, deren Angehörige oder deren Hinterbliebene sowie Studierende der Pharmazie unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewähren. Dies können insbesondere sein
1. Zuschüsse zu Kosten einer medizinischen Behandlung,
2. Zuschüsse zum gesetzlichen Krankengeld,
3. Zuschüsse zu Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung,
4. Geburtskostenzuschüsse,
5. Stipendien und einkommensunabhängige, Leistungsstipendien und begünstigte Darlehen an Studierende der Pharmazie,
6. Unterstützungen zur Abwendung eines wirtschaftlichen Notstandes,
7. Unterstützungen für wirtschaftlich schwache Apothekenbetriebe,
8. Todfallsbeiträge Todesfallbeiträge,
9. sonstige Leistungen.
(2) Die Gewährung dieser Leistungen erfolgt freiwillig. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die Delegiertenversammlung hat Richtlinien über die Gewährung freiwilliger Zuwendungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zu beschließen.