Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
3. Abschnitt
Zuwendungen
Freiwillige Zuwendungen
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die Gehaltskasse ist berechtigt, aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (§ 1 Abs. 2 Z 5) einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen an ihre Mitglieder und ehemaligen Mitglieder, deren Angehörige oder deren Hinterbliebene sowie Studierende der Pharmazie unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewähren. Dies können insbesondere seinDie Gehaltskasse ist berechtigt, aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5,) einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen an ihre Mitglieder und ehemaligen Mitglieder, deren Angehörige oder deren Hinterbliebene sowie Studierende der Pharmazie unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewähren. Dies können insbesondere sein
Zuschüsse zu Kosten einer medizinischen Behandlung,
Zuschüsse zum gesetzlichen Krankengeld,
Zuschüsse zu Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung,
Stipendien und einkommensunabhängige Leistungsstipendien,
Unterstützungen zur Abwendung eines wirtschaftlichen Notstandes,
Unterstützungen für wirtschaftlich schwache Apothekenbetriebe,
(2)Absatz 2,Die Gewährung dieser Leistungen erfolgt freiwillig. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
(3)Absatz 3,Die Delegiertenversammlung hat Richtlinien über die Gewährung freiwilliger Zuwendungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zu beschließen.
Schlagworte
Wohlfahrtsfonds, Familienverhältnis, Einkommensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40026054