Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
ab 07.08.2013 — BGBl. I Nr. 172/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute07.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 172/2013
§ 4001.01.200206.08.2013 BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

07.08.2013BGBl. I Nr. 172/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

3. Abschnitt
Zuwendungen

Freiwillige Zuwendungen

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Gehaltskasse ist berechtigt, aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5,) einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen an ihre Mitglieder und ehemaligen Mitglieder, deren Angehörige oder deren Hinterbliebene sowie Studierende der Pharmazie unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewähren. Dies können insbesondere sein
    1. Ziffer eins
      Zuschüsse zu Kosten einer medizinischen Behandlung,
    2. Ziffer 2
      Zuschüsse zum gesetzlichen Krankengeld,
    3. Ziffer 3
      Zuschüsse zu Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung,
    4. Ziffer 4
      Geburtskostenzuschüsse,
    5. Ziffer 5
      Stipendien, Leistungsstipendien und begünstigte Darlehen an Studierende der Pharmazie,
    6. Ziffer 6
      Unterstützungen zur Abwendung eines wirtschaftlichen Notstandes,
    7. Ziffer 7
      Unterstützungen für wirtschaftlich schwache Apothekenbetriebe,
    8. Ziffer 8
      Todesfallbeiträge,
    9. Ziffer 9
      sonstige Leistungen.
  2. Absatz 2,Die Gewährung dieser Leistungen erfolgt freiwillig. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3,Die Delegiertenversammlung hat Richtlinien über die Gewährung freiwilliger Zuwendungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zu beschließen.

Schlagworte

Wohlfahrtsfonds, Familienverhältnis, Einkommensverhältnis

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40153664