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BGBl. I Nr. 172/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltskassengesetz 2002 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 172/2013× zu Gehaltskassengesetz 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltskassengesetz 2002 124 § 0↗RIS↗
§ 46geändertAbs 3 Z 2, Z 7 bis Z 9, Z 10 (neu), Z 13 bis Z 16 (neu) · umnummeriert: Abs 3 Z 11, Z 12
in Kraft 01.01.2002 – 06.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 154/2001 · danach: BGBl. I Nr. 172/2013 § 46↗RIS↗
in Kraft ab 07.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 172/2013 § 46↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Die Delegiertenversammlung
§ 46.
(1) Die Delegiertenversammlung hat aus 72 Mitgliedern zu bestehen, von denen je die Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und der Abteilung der Dienstgeber anzugehören hat.
(2) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind mit den nach den Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes, BGBl. I Nr. 111/2001, gewählten Mitgliedern der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer personengleich. Die Wahl der Delegierten der Österreichischen Apothekerkammer ist daher gleichzeitig die Wahl der Delegierten der Gehaltskasse.
(3) Der Delegiertenversammlung obliegt:
1. die Wahl des Vorstandes der Gehaltskasse,
2. die Wahl der Obmänner Obleute und der Obmannstellvertreter,
3. die Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses,
4. die Beschlussfassung über die Verwaltung des Reservefonds,
5. die Beschlussfassung über die Richtlinien über Leistungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds und dessen Verwaltung,
6. die Beschlussfassung über die Richtlinien über die Leistungen an Apothekenbetriebe gemäß § 39 Abs. 1,
7. die Beschlussfassung über sonstige Vorlagen des Vorstandes,
8. die Entgegennahme des Berichtes des Kontrollausschusses Beschlussfassung über die Gebarung der Obmänner Verwaltungs- und des Vorstandes Investitionskostenvorschau,
9. die Genehmigung Entgegennahme des Rechnungsabschlusses und Berichtes des Rechenschaftsberichtes Kontrollausschusses über die Gebarung der Obmänner Obleute und des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung für diese Organe,
10. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Rechenschaftsberichtes der Obleute und des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung für diese Organe,
10 11. die Verfügung über das Vermögen der Gehaltskasse,
11 12. die Beschlussfassung über die Antragstellung auf Verlust der Funktion und auf Vertrauensentzug.
13. die Beschlussfassung darüber, ob in jeder der Abteilungen aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder ein Beisitzer für die Obleutekonferenz nominiert wird,
14. die Wahl der Beisitzer für die Obleutekonferenz,
15. die Festsetzung der Höhe der Funktionsgebühren (Entschädigung für Zeitversäumnis und Mühewaltung) und
16. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung.