Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
01.01.2002 bis 06.08.2013 — BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute07.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 172/2013
§ 4601.01.200206.08.2013 BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 154/2001

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013danach: BGBl. I Nr. 172/2013

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Die Delegiertenversammlung

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Delegiertenversammlung hat aus 72 Mitgliedern zu bestehen, von denen je die Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und der Abteilung der Dienstgeber anzugehören hat.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind mit den nach den Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,, gewählten Mitgliedern der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer personengleich. Die Wahl der Delegierten der Österreichischen Apothekerkammer ist daher gleichzeitig die Wahl der Delegierten der Gehaltskasse.
  3. Absatz 3,Der Delegiertenversammlung obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Wahl des Vorstandes der Gehaltskasse,
    2. Ziffer 2
      die Wahl der Obmänner und der Obmannstellvertreter,
    3. Ziffer 3
      die Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses,
    4. Ziffer 4
      die Beschlussfassung über die Verwaltung des Reservefonds,
    5. Ziffer 5
      die Beschlussfassung über die Richtlinien über Leistungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds und dessen Verwaltung,
    6. Ziffer 6
      die Beschlussfassung über die Richtlinien über die Leistungen an Apothekenbetriebe gemäß Paragraph 39, Absatz eins,,
    7. Ziffer 7
      die Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes,
    8. Ziffer 8
      die Entgegennahme des Berichtes des Kontrollausschusses über die Gebarung der Obmänner und des Vorstandes,
    9. Ziffer 9
      die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Rechenschaftsberichtes der Obmänner und des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung für diese Organe,
    10. Ziffer 10
      die Verfügung über das Vermögen der Gehaltskasse,
    11. Ziffer 11
      die Beschlussfassung über die Antragstellung auf Verlust der Funktion und auf Vertrauensentzug.

Schlagworte

Wohlfahrtsfonds

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40026060