Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Die Delegiertenversammlung
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Die Delegiertenversammlung hat aus 72 Mitgliedern zu bestehen, von denen je die Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und der Abteilung der Dienstgeber anzugehören hat.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind mit den nach den Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes, BGBl. I Nr. 111/2001, gewählten Mitgliedern der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer personengleich. Die Wahl der Delegierten der Österreichischen Apothekerkammer ist daher gleichzeitig die Wahl der Delegierten der Gehaltskasse.Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind mit den nach den Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,, gewählten Mitgliedern der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer personengleich. Die Wahl der Delegierten der Österreichischen Apothekerkammer ist daher gleichzeitig die Wahl der Delegierten der Gehaltskasse. (3)Absatz 3,Der Delegiertenversammlung obliegt:
die Wahl des Vorstandes der Gehaltskasse,
die Wahl der Obmänner und der Obmannstellvertreter,
die Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses,
die Beschlussfassung über die Verwaltung des Reservefonds,
die Beschlussfassung über die Richtlinien über Leistungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds und dessen Verwaltung,
die Beschlussfassung über die Richtlinien über die Leistungen an Apothekenbetriebe gemäß § 39 Abs. 1,die Beschlussfassung über die Richtlinien über die Leistungen an Apothekenbetriebe gemäß Paragraph 39, Absatz eins,,
die Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes,
die Entgegennahme des Berichtes des Kontrollausschusses über die Gebarung der Obmänner und des Vorstandes,
die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Rechenschaftsberichtes der Obmänner und des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung für diese Organe,
die Verfügung über das Vermögen der Gehaltskasse,
die Beschlussfassung über die Antragstellung auf Verlust der Funktion und auf Vertrauensentzug.
Schlagworte
Wohlfahrtsfonds
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40026060