Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
ab 07.08.2013 — BGBl. I Nr. 172/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute07.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 172/2013
§ 4601.01.200206.08.2013 BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

07.08.2013BGBl. I Nr. 172/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Die Delegiertenversammlung

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Delegiertenversammlung hat aus 72 Mitgliedern zu bestehen, von denen je die Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und der Abteilung der Dienstgeber anzugehören hat.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind mit den nach den Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,, gewählten Mitgliedern der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer personengleich. Die Wahl der Delegierten der Österreichischen Apothekerkammer ist daher gleichzeitig die Wahl der Delegierten der Gehaltskasse.
  3. Absatz 3,Der Delegiertenversammlung obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Wahl des Vorstandes der Gehaltskasse,
    2. Ziffer 2
      die Wahl der Obleute und der Obmannstellvertreter,
    3. Ziffer 3
      die Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses,
    4. Ziffer 4
      die Beschlussfassung über die Verwaltung des Reservefonds,
    5. Ziffer 5
      die Beschlussfassung über die Richtlinien über Leistungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds und dessen Verwaltung,
    6. Ziffer 6
      die Beschlussfassung über die Richtlinien über die Leistungen an Apothekenbetriebe gemäß Paragraph 39, Absatz eins,,
    7. Ziffer 7
      die Beschlussfassung über sonstige Vorlagen des Vorstandes,
    8. Ziffer 8
      die Beschlussfassung über die Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau,
    9. Ziffer 9
      die Entgegennahme des Berichtes des Kontrollausschusses über die Gebarung der Obleute und des Vorstandes,
    10. Ziffer 10
      die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Rechenschaftsberichtes der Obleute und des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung für diese Organe,
    11. Ziffer 11
      die Verfügung über das Vermögen der Gehaltskasse,
    12. Ziffer 12
      die Beschlussfassung über die Antragstellung auf Verlust der Funktion und auf Vertrauensentzug.
    13. Ziffer 13
      die Beschlussfassung darüber, ob in jeder der Abteilungen aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder ein Beisitzer für die Obleutekonferenz nominiert wird,
    14. Ziffer 14
      die Wahl der Beisitzer für die Obleutekonferenz,
    15. Ziffer 15
      die Festsetzung der Höhe der Funktionsgebühren (Entschädigung für Zeitversäumnis und Mühewaltung) und
    16. Ziffer 16
      die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung.

Schlagworte

Wohlfahrtsfonds

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40153666