BGBl. I Nr. 172/2013
Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltskassengesetz 2002 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 65geändertAbs 2
Vermögensgebarung
§ 65.
(1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel sind nutzbringend anzulegen. Barbeträge sind bei mindestens zwei Kreditunternehmen einzulegen. Sonstiges Vermögen, insbesondere Immobilien, sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten.
(2) Bei der Veranlagung von Geldern des Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Gehaltskasse sind – ausgenommen § 1 Abs. 3 – die Beschränkungen des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zu beachten.